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   AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20   

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https://dejure.org/2021,55689
AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20 (https://dejure.org/2021,55689)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2021 - 248a Cs 261/20 (https://dejure.org/2021,55689)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2021 - 248a Cs 261/20 (https://dejure.org/2021,55689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 329 Abs 1 S 1 StPO, § 412 StPO
    Verwerfung eines Einspruchs gegen Strafbefehl bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung und vorgeschobenen Gesundheitsgründen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 -, Rn. 68, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 (e.A.) -, Rn. 20, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 Ws 54 - 55/20 -, Rn. 24, juris).

    In Anlegung dieses Maßstabes und zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung, namentlich zu dem Zwecke, den Verfahrensbeteiligten die effektive Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen und gleichermaßen die Hauptverhandlung im Hinblick auf die gegenwärtige Gefährdungslage durch das Coronavirus (Sars-CoV-2) so weit wie möglich zu sichern und durch organisatorische Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (dazu: VerfGH Sachs BeckRS 2020, 4039), ordnet der Vorsitzende nach pflichtgemäßer Ermessensausübung an, dass die Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal eine medizinische Maske zu tragen haben (hierzu allgemein: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, Rn. 86),.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 13 B 1368/20

    Befreiung von der "Maskenpflicht" in der Schule erfordert Vorlage einer

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20, juris-Rn. 11 zur Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen in Schulen).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 39, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313, Rn. 69; BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, BVerfGE 46, 160, juris Rn. 13; Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 188).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 -, Rn. 68, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 (e.A.) -, Rn. 20, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 Ws 54 - 55/20 -, Rn. 24, juris).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 39, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313, Rn. 69; BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, BVerfGE 46, 160, juris Rn. 13; Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 188).
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Zur äußeren Ordnung gehört dabei auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und Dritter vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus CoV-2 (LG München II, BeckRS 2020, 4900), weshalb der Vorsitzende entsprechende Anordnungen zum Infektionsschutz sämtlicher Beteiligter treffen kann (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.11.2020 = BeckRS 2020, 30205).
  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund- und Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen die Beteiligten nur geringfügig belastet und überdies einen höheren Schutz vor Infektionen bietet, als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten, weshalb eine entsprechende Anordnung von Verfassungs wegen unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 = BeckRS 25212; aA unter Berufung auf allerdings inzwischen veraltete Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes: auf der Heiden, NJW 2020, 1023).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die Anordnung Pflicht zum Tragen einer Maske ist ein geeignetes Mittel, um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 S 3201/20; VG Hamburg (Kammer 9), Beschluss vom 11.05.2020 - 9 E 1919/20 = BeckRS 2020, 8673), insbesondere ist sie geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken.
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 612/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Die aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht gebietet dem Staat und damit auch dem Gericht, sich schützend vor die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der Verfahrensbeteiligten zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, Rn. 39, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313, Rn. 69; BVerfG, Beschluss v. 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, BVerfGE 46, 160, juris Rn. 13; Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 188).
  • LG München II, 27.03.2020 - 1 JKLs 28 Js 12509/19

    Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus im Rahmen der Sitzungspolizei gem. § 176

    Auszug aus AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20
    Zur äußeren Ordnung gehört dabei auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und Dritter vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus CoV-2 (LG München II, BeckRS 2020, 4900), weshalb der Vorsitzende entsprechende Anordnungen zum Infektionsschutz sämtlicher Beteiligter treffen kann (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.11.2020 = BeckRS 2020, 30205).
  • VG Hamburg, 11.05.2020 - 9 E 1919/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

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